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Unerfüllter Kinderwunsch

Die Fragen

  • wer hat Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung?
  • was wird bezahlt bzw. was wird durchgeführt?
  • was wird nicht bezahlt?

werden in den "Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung" beantwortet. Im Folgenden sind Auszüge aus diesen Richtlinien aufgeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die folgenden Angaben nicht den Anspruch erheben, die aktuell gültigen Bestimmungen wider zu geben, sondern sie sollen "nur" als Hinweis dienen.

Bitte beachten: Die Andrologiebescheinigung, die z. B. vor einer TESE nötig ist, kann nur am Standort Veitshöchheim von Dr. Schiffers ausgestellt werden!

Wer hat Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung?

Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.

Weitere Voraussetzung:

  • Beide Ehegatten müssen zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen HIV-negativ sein.
  • Bei der Frau muss ein ausreichender Schutz gegen die Rötelninfektion bestehen.
  • Beratung über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung (Ausnahme: Insemination im Spontanzyklus). Bei ICSI zusätzliche Aufklärung über genetische Risiken und mögliche Fehlbildungen des Kindes; evtl. humangenetische Beratung und Untersuchung.
  • Alter der Frau: da das Alter der Frau im Rahmen der Sterilitätsbehandlung einen limitierenden Faktor darstellt, sollen Maßnahmen zur künstlichen Be-fruchtung bei Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur bei Frauen zulässig, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sofern die Krankenkasse nach gutachterlicher Beurteilung der Erfolgsaussichten eine Genehmigung erteilt hat.
  • Nach einer Sterilisation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
  • Nach Geburt eines Kindes besteht - sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien gegeben sind - erneut ein Anspruch auf Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung.

Was wird bezahlt?

  • Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Ovulationstiming - ohne Polyovulation (drei oder mehr Folli-kel): bis zu achtmal.
  • Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation (drei oder mehr Follikel): bis zu sechsmal.
  • In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer): bis zu viermal.
  • Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT): bis zu zweimal.
  • Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI): bis zu viermal.
  • Darüber hinausgehende Behandlungsversuche bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.

Was wird nicht bezahlt?

Nicht bezahlt werden Leistungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen – wie etwa die Kryokonservierung von Samenzellen, von imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen.

Welche Voraussetzungen (medizinische Indikationen) müssen für die einzelnen Maßnahmen erfüllt sein?

Insemination im Spontanzyklus ohne Polyovulation: 

  • somatische Ursachen (z.B. Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Z.n. Konisation, Dyspareunie), 
  • gestörte Spermatozoen-Mukus-lnteraktion, 
  • Subfertilität des Mannes.

Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation: 

  • Subfertilität des Mannes, 
  • immunologisch bedingte Sterilität.

In-vitro-Fertilisation (IVF): 

  • Z.n. Tubenamputation, 
  • anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluß, 
  • anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust (auch bei Endometriose), 
  • idiopathische (unerklärbare) Sterilität (sofern – einschließlich einer psychologischen Exploration – alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind), 
  • Subfertilität des Mannes, 
  • immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche mittels keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.

Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT) 

  • s. In-vitro-Fertilisation (IVF).

Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI): 

  • männliche Fertilitätsstörung, nachgewiesen durch zwei aktuelle Spermiogramme im Abstand von mindestens 12 Wochen, welche unabhängig von der Gewinnung des Spermas bestimmte Grenzwerte unterschreiten. 
  • Die Beurteilung des Spermas hat nach den gültigen WHO-Vorgaben zu erfolgen.

Infoquellen (Weiterleitung auf externe Webseiten):

www.familienplanung.de/kinderwunsch

www.informationsportal-kinderwunsch.de

www.kinderwunsch.de